EFV - Teilrevision der Gebührenverordnung: Stärkere Einbindung des Preisüberwachers


Eidg. Finanzverwaltung EFV

25.11.2021, Bern - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 Änderungen an der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV) beschlossen. Ein neuer Artikel konkretisiert den direkten Einbezug des Preisüberwachers. Damit werden die Anliegen der Motion 18.3303 erfüllt. Ergänzend werden die Nichterhebung von Gebühren zwischen Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und die Grundsätze bei der Festlegung von Mahngebühren in der Verordnung verankert.



Die vom Parlament Ende 2018 verabschiedete Motion 18.3303 von Nationalrat Alois Gmür hatte den Bundesrat beauftragt, die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) anzupassen, damit bei der Festsetzung oder Erhöhung von Gebühren auf Bundesebene das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip hinreichend beachtet werden und der Preisüberwacher bei der Gebührenfestlegung rechtzeitig angehört wird.

Ein neuer Artikel in der AllgGebV konkretisiert, dass der Preisüberwacher vor dem Erlass oder Ändern von Gebühren angehört werden muss. Er wird insbesondere die Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips kontrollieren. Damit werden die Anliegen der Motion erfüllt.

Daneben werden zwei weitere offene Punkte geklärt: Erstens wird in einem neuen Artikel explizit geregelt, dass sich Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung keine Gebühren in Rechnung stellen. Zweitens wird die Berechnung der Mahngebühren vereinheitlicht.

Die Teilrevision der Allgemeinen Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip

Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Gemäss Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung stehen.


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Philipp Rohr
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