Logoregister

Die Übernahmekommission hat über die Anwendung der Opting-out-Klausel entschieden


LEM Holding SA

06.10.2011, LEM (SIX: LEHN), der Marktführer für innovative und hochwertige Lösungen zur Messung elektrischer Parameter, gibt die Stellungnahme des Verwaltungsrats betreffend die Anwendung der Opting-out-Klausel in Artikel 6ter (gegenwärtig Artikel 8) der Statuten bekannt, welche von der Generalversammlung vom 25 Juni 2010 rechtsgültig angenommen wurde. Aktionäre sollen damit von der Pflicht befreit werden, bei Überschreiten der Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten.


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Der Verwaltungsrat von LEM wurde von der Übernahmekommission aufgefordert, eine Stellungnahme zur Anwendung der Opting-out-Klausel in Artikel 6ter (gegenwärtig Artikel 8) der Statuten vorzulegen. Die Anfrage erfolgte im Rahmen des bei der Übernahmekommission im Auftrag einer Aktionärsgruppe bestehend aus den Herren Werner O. Weber und Ueli Wampfler eingereichten Gesuchs um Feststellung des Nichtbestehen einer Angebotspflicht aufgrund der von der Generalversammlung vom 25. Juni 2010 genehmigten Opting-out- Klausel.

Die detaillierte Stellungnahme wird am 6. Oktober 2011 auf Deutsch in der Neuen Zürcher Zeitung, und auf Französisch in Le Temps publiziert. Sie ist ebenfalls auf der Unternehmenswebsite www.lem.com>
Investor Relations>
Finanz Pressemitteilungen einsehbar.

Darin führt der Verwaltungsrat nach einer Würdigung der ihm bekannten Sachverhalte unter anderem aus, dass die trotz der negativen Empfehlung des Verwaltungsrats mit einer grossen Mehrheit der abgegebenen Aktionärsstimmen erfolgte Annahme der Opting-out-Klausel und die mit einer stabilen Aktionärsstruktur verbundenen Vorteile für die Unternehmung dafür sprechen, dass die existierende Opting-out-Klausel in Artikel 6ter (gegenwärtig Artikel 8) der Statuten der LEM von der Generalversammlung rechtsgültig angenommen worden ist und dass sie deshalb auch für die aus den Herren Werner O. Weber und Ueli Wampfler bestehende Aktionärsgruppe gilt. Dies hat zur Folge, dass die Aktionärsgruppe von der Pflicht zu befreien ist, beim Überschreiten der Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte von LEM ein öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten.

In der Verfügung 490/01 vom 22. September 2011 in Sachen LEM Holding SA stellt die Übernahmekommission fest, dass der Erwerb durch Werner O. Weber persönlich oder durch eine von Werner O. Weber und Ueli Wampfler gebildete Aktionärsgruppe von Wertschriften, welche es ihnen, zusätzlich zu den von ihnen bereits gehaltenen Wertschriften, ermöglichen, die Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte von LEM zu überschreiten, nicht zu einer Angebotspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BEHG führt.

Kontakt
LEM Holding SA Case Postale 785 1212 Grand-Lancy 1, Geneva Chemin des Aulx 8 1228 Plan-les-Ouates, Geneva Tel. 022 706 11 11 Fax 022 794 94 78

Kontakt:
LEM Holding SA
Route du Nant-d'Avril 152
1217 Meyrin

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