Neue Vereinbarung über die Leistungen der SRG für Sinnesbehinderte


Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

11.06.2012, Am 13. Juni 2012 unterschreiben Roger de Weck, Generaldirektor der SRG SSR, sowie die Vertreter von sieben Sinnesbehinderten Interessenverbänden die neue Leistungsvereinbarung 2012 bis 2017. Die Neuerungen versprechen eine deutliche Verbesserung der Leistungen für Sinnesbehinderte. Die getroffene Lösung entspricht den Erwartungen aller Partner.



Die neue Vereinbarung zwischen der SRG und den Sinnesbehinderten Verbänden sieht eine wesentliche Verbesserung der Leistungen für Sinnesbehinderte im Fernsehen vor. So werden die untertitelten Fernsehsendungen künftig auch im Internet mit Untertiteln abrufbar sein. Die Fernsehsender sind daran, die IT Infrastruktur entsprechend aufzurüsten. Weiter wird die Untertitelung von Sportsendungen deutlich ausgebaut. Im Rahmen der neuen Vereinbarung hat sich die SRG zudem verpflichtet, die Qualität der Untertitel verstärkt zu überwachen und zu verbessern. Es sollen nicht mehr nur Spielfilme, sondern auch andere Sendungsgattungen mit Audiodeskription (akustischer Kommentar der Handlung) versehen werden.

Artikel 7 der Radio und Fernsehverordnung (RTVV) schreibt vor, dass die SRG im Rahmen ihres Auftrags einen gewissen Programmanteil für seh- und hörbehinderte Menschen aufbereiten muss: ein Drittel der Sendezeit mit Untertitelungen, mindestens eine Informationssendung pro Tag mit Gebärdensprache und mindestens zwei Filme pro Monat in jeder Amtssprache mit Audiodeskription. Die SRG investiert jährlich rund 10 Millionen Franken in die behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen.

Während die Verordnung den quantitativen Rahmen vorgibt, regelt die Vereinbarung zwischen der SRG und den Sinnesbehinderten Verbänden den Inhalt der Leistungen. Das Ziel der SRG ist, die Wünsche der sinnesbehinderten Menschen so gut wie möglich umzusetzen. Deshalb finden in den drei grossen Sprachregionen regelmässig Koordinationssitzungen zwischen der SRG und den Verbänden statt.

Aufgrund der guten Einigung zwischen den Partnern erübrigt sich eine vom Bundesamt für Kommunikation (Bakom) erwogene Präzisierung von Artikel 7 RTVV über die behindertengerechte Aufbereitung von Fernsehsendungen der SRG.


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