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Deutsche Postbank AG: Auf diese Vorteile sind Steuern fällig


Deutsche Postbank AG

14.05.2014, Einem Drittel der deutschen Arbeitnehmer ist nicht bewusst, dass sie geldwerte Vorteile beziehen. Dabei zählen die Extras vom Chef in der Regel zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Diese Sachbezüge müssen versteuert werden.


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Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber geldwerte Vorteile? 36,3 Prozent der Berufstätigen in Deutschland bejahen diese Frage. Nachdem diese Befragten allerdings darüber informiert wurden, welche Leistungen zu den "geldwerten Vorteilen" zählen, steigt ihre Zahl auf 68,4 Prozent. Damit ist rund jedem dritten Arbeitnehmer nicht klar, dass er einen – grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden – Sachbezug erhält. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Emnid-Umfrage im Auftrag der Postbank unter 1.045 Berufstätigen (ohne Selbstständige).

Vor allem bei jungen Berufstätigen zwischen 16 und 29 Jahren gibt es eine Wissenslücke: Sagen zunächst nur 34,8 Prozent, dass sie geldwerte Vorteile beziehen, sind es nach der Erläuterung 77,2 Prozent. "Unter geldwerten Vorteilen versteht man alle Sachbezüge, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zuzüglich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber erhält", erklärt Isabell Gusinde von der Postbank. Im Detail erhalten laut Umfrage 30,7 Prozent der Berufstätigen von ihrem Arbeitgeber Mitarbeiterrabatte oder "Deputatlohn". Unter Deputatlohn versteht man einen aus Naturalleistungen bestehenden Anteil des Gehalts.

25,2 Prozent der Befragten werden kostenlos oder vergünstigt verpflegt, zum Beispiel in der betriebseigenen Kantine. 17,8 Prozent gewährt der Chef Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel und 12,5 Prozent können einen Dienstwagen nutzen. 6,6 Prozent erhalten Benzingutscheine, 2,7 Prozent kostenlosen oder vergünstigten Wohnraum. "Für geldwerte Vorteile werden grundsätzlich auch Steuern und Sozialabgaben fällig", so Isabell Gusinde. "Für Arbeitnehmer gibt es bei der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils generell die monatliche 44-­Euro-Freigrenze und bei der vergünstigten Überlassung von Produkten des Arbeitgebers den jährlichen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro."

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden kann, muss er diesen mit einem Prozent des Bruttolistenpreises sowie die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises mal den Entfernungskilometern in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers versteuern. Alternativ kann der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, um den rein betrieblichen Gebrauch zu dokumentieren. "Die Ein-Prozent-Regel lohnt sich allerdings vor allem für denjenigen, der den Wagen überwiegend privat nutzt und keine weite Anfahrt zur Arbeit hat", so Isabell Gusinde.


Medienkontakt:
Iris Laduch-Reichelt Pressesprecherin E-Mail: iris.laduch-reichelt@postbank.de

Kontakt:
Deutsche Postbank AG
Friedrich-Ebert-Allee 114 - 126
53113 Bonn

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