Unterzeichnung eines französisch-schweizerischen Abkommens


Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

08.07.2016, ...betreffend die Krankenversicherung der in Frankreich wohnhaft Sozial- und Gesundheitsminister Alain Berset und die französische Sozial- und Gesundheitsministerin Marisol Touraine haben diese Woche ein Abkommen über die Krankenversicherung der Grenzgänger unterzeichnet. Das neue Abkommen ermöglicht es Personen, die nicht über eine formelle Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht verfügen, einen entsprechenden Antrag einzureichen. Mit dem neuen System wird auch die gleichzeitige Unterstellung unter die Krankenversicherungspflicht beider Länder vermieden. Die Ministerin und der Minister werden sich im Herbst treffen, um den Dialog über die bilateralen Beziehungen im Bereich Gesundheit und soziale Sicherheit weiterzuführen.


Logoregister

Nach intensiven bilateralen Gesprächen haben sich die Behörden der Schweiz und Frankreichs auf ein Abkommen über die Krankenversicherung der Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich geeinigt.

Das von Marisol Touraine und Alain Berset unterzeichnete Abkommen entspricht den Rechtsvorschriften des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Das Abkommen ermöglicht es den in Frankreich wohnhaften Personen, die der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterstehen und die in Frankreich für den Krankheitsfall gedeckt sind, ohne formell von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit zu sein, zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2017 nach einem klaren Verfahren einen Antrag auf die formelle Befreiung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist unterstehen diese Personen ausschliesslich dem Schweizer Krankenversicherungssystem.

Personen, die gleichzeitig in beiden Ländern versichert sind und nicht von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit werden wollen, werden auf ihren Antrag hin von der französischen Krankenkasse unter Vorweisung eines Formulars E 106 oder einer Bescheinigung S 1 des Schweizer Krankenversicherers bei ihrer Caisse primaire d'assurance maladie française gestrichen.

Das Abkommen ermöglicht auch die Verbesserung des Verfahrens. Die Ausstellung einer formellen Befreiung durch die kantonalen Behörden der Schweiz mittels eines einzigen Formulars und der Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich werden die korrekte Umsetzung der Vertragstexte erleichtern.

Mit diesem französisch-schweizerische Abkommen wird die Bedeutung einer engen Koordinierung der Sozialversicherungen in grenzüberschreitenden Belangen bekräftigt. Die Ministerin und der Minister wollen diese bilaterale Dynamik nutzen, um im Herbst bei einem Treffen den Dialog in Fragen der Gesundheit und der sozialen Sicherheit weiterzuführen.


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