FMH begrüsst Entscheid des Nationalrats betreffend Sprachnachweis

11.09.2019, Heute hat der Nationalrat die Vorlage zur Zulassungssteuerung von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten beraten. Wichtige Entscheide sind gefallen. Die FMH befürwortet, dass der Nationalrat von der Lockerung des Vertragszwangs abgekommen ist. Dass die Zulassung nun über Qualitätskriterien wie den Sprachnachweis gesteuert werden soll, ist aus Sicht der FMH sinnvoll.
Beschränkung nach Qualitätskriterien
Die Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer sind gegenüber dem geltenden Recht in zweifacher Hinsicht verschärft worden. Die Ärzteschaft hatte zwei Qualitätskriterien in die Diskussion eingebracht.
Das Kriterium der Spracherfordernis hatte die FMH als besonders wichtig erachtet. Ärztinnen und Ärzte sollen die in ihrer Tätigkeitsregion erforderliche Sprachkompetenz in einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen müssen. Sie entfällt aber für Ärztinnen und Ärzte, die über eine Schweizer Maturität (gemäss Ständerat) bzw. über eine schweizerische gymnasiale Maturität (gemäss Nationalrat) verfügen.
Die FMH begrüsst diesen Entscheid, denn die Sprachkenntnisse sind für eine qualitativ hochstehende Medizin wichtig, nicht nur wegen der Verständigung mit den Patientinnen und Patienten, sondern auch für die Verständigung im Team mit Gesundheitsfachpersonen und Arbeitskollegen. Die zweite Beschränkung betrifft das Dreijahreskriterium.
Bisher erhalten Ärztinnen und Ärzte die Zulassung, wenn sie drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Neu müssen die drei Jahre in der beantragten Fachdisziplin erfolgen. So stehen weniger Weiterbildungsstätten zur Auswahl und damit werden die Zulassungen für die Spezialdisziplinen begrenzt.
Kantone sollen die Möglichkeit, nicht die Pflicht haben zu steuern
Die FMH begrüsst, dass die Beschränkung nach qualitativen Kriterien erfolgt. Weiter befürwortet die FMH den Entscheid, von einer Lockerung des Vertragszwangs abzusehen. Wichtig scheint der Ärzteschaft, dass die Kantone nicht verpflichtet werden, rein quantitative Obergrenzen mit Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte einzuführen.
Stattdessen sollen sie die Möglichkeit haben, wenn sie es für nötig halten, solche Obergrenzen einzuführen. Die FMH empfiehlt den Räten, eine Kann-Bestimmung zu beschliessen.
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