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Stiftung für Konsumentenschutz: Schutzmöglichkeiten sind wenig bekannt - Betreibungsämter müssen aktiver kommunizieren


Stiftung für Konsumentenschutz

05.12.2019, Seit Anfang Jahr können Betreibungsregistereinträge unsichtbar gemacht werden. Damit verlieren ungerechtfertigte Forderungen ihre erpresserische Wirkung. Für diese Verbesserung hat sich der Konsumentenschutz jahrelang eingesetzt. Eine Umfrage bei 15 Betreibungsämtern zeigt, dass 2019 zwar rund 70 % der gestellten Anträge gut geheissen wurden. Die gesamte Fallzahl ist jedoch viel zu tief: Der Konsumentenschutz fordert deshalb, dass die Betreibungsämter die Bürgerinnen und Bürger aktiv auf das neue Instrument des Unsichtbarmachens hinweist.



Die Umfrage des Konsumentenschutzes richtete sich an 15 Betreibungsämter der Deutschschweiz, mit gleichmässiger Berücksichtigung aller Regionen. 13 davon antworteten.

Die Auskünfte enthalten im Wesentlichen folgende Informationen: Seit dem 1. Januar 2019 gingen bei den Ämtern insgesamt 1'304 Anträge auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte ein.

Insgesamt 915 Anträge, also rund 70% aller Anträge, wurden gut geheissen. Ein Kanton hat zu dieser Frage keine Angaben gemacht.

Sechs Ämter geben dem Schuldner aktiv einen Hinweis auf die Möglichkeit, Registereinträge unsichtbar machen zu lassen. Sechs Ämter geben keinen Hinweis.

Im Verhältnis zur Gesamtheit aller Betreibungen wird lediglich in einem verschwindend kleinen Teil ein Antrag auf Nichtbekanntgabe gestellt.

Beispiel Kanton Thurgau: Bei insgesamt 68'250 ausgestellten Zahlungsbefehlen im Jahr 2018 (Quelle: Bundesamt für Statistik), ist bis im Oktober mit 253 Fällen lediglich in 0.4 % aller Betreibungen oder in jedem 270. Fall ein Antrag gestellt worden.

Aufgrund der Rückmeldungen der Betreibungsämter geht der Konsumentenschutz davon aus, dass diese Grössenordnung im 2019 für alle Kantone gilt..

Diese sehr tiefe Quote zeigt, dass die Möglichkeit, einen Betreibungsregistereintrag für Dritte unsichtbar zu machen, immer noch grösstenteils unbekannt ist.

Der Konsumentenschutz fordert daher, dass die Betreibungsämter schweizweit die Konsumentinnen und Konsumenten mit der Zustellung des Zahlungsbefehls standardmässig auf diese Möglichkeit hinweisen.

Konsumenten dürfen nicht länger mit der Drohung eines Betreibungsregistereintrags zur Zahlung von ungerechtfertigten, nicht geschuldeten Beträgen genötigt werden.

Die Masche ist seit Jahren bekannt: Konsumenten erhalten Rechnungen für nicht-bestellte Waren oder Dienstleistungen - beispielsweise ein Abonnement für eine Zeitschrift oder die Mitgliedschaft in einem Verein. Häufig kommt zudem vor, dass noch offene Rechnungen von Gläubigern an ein Inkassobüro übergeben werden, welches dem Schuldner nicht geschuldete, unverhältnismässig hohe Kosten in Rechnung stellt.

Für den Fall der Nichtbezahlung wird mit «rechtlichen Schritten und Betreibungen» gedroht. Viele eingeschüchterte Konsumenten zahlen aus Furcht vor einem Eintrag im Betreibungsregister ungerechtfertigte, überhöhte Beträge.

Seit dem 1.1.2019 haben Betroffene die Möglichkeit, bis drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch zu stellen, dass Dritten (z.B. potentiellen Arbeitgebern oder Vermietern) die bestehende Betreibung nicht bekannt gegeben wird.

Der Gläubiger kann innerhalb von 20 Tagen nachweisen, dass er sich ernsthaft um den Fortgang der Betreibung bemüht, beispielsweise wenn er eine Zivilklage einreicht. Tut er dies nicht, so erhalten Dritte keine Kenntnis mehr über die Existenz dieser Betreibung.


Medienkontakt:
Stiftung für Konsumentenschutz
Sara Stalder, Geschäftsleiterin SKS
078 710 27 13
info@konsumentenschutz.ch

Kontakt:
Stiftung für Konsumentenschutz
Nordring 4
3013 Bern

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