BAG: Vereinfachter Zugang zu Arzneimitteln gegen akute Schmerzen und Migräne in der Apotheke
05.07.2021, Bern - Mehrere rezeptpflichtige Arzneimittel zur Behandlung von akuten Schmerzen und Migräne dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen direkt in der Apotheke abgegeben werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Empfehlungen der Expertengruppe gutgeheissen, die periodisch überprüft, welche Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen direkt in der Apotheke abgegeben werden dürfen.
Die Liste der betroffenen Arzneimittel umfasste bisher Präparate zur Behandlung von saisonaler allergischer Rhinitis (Heuschnupfen), Verdauungsstörungen (Magengeschwüre, Verstopfung usw.) und Atemwegsbeschwerden (Bronchospasmen), Medikamente gegen Hauterkrankungen wie Ekzeme, Akne oder Pilzinfektionen sowie Arzneimittel zur Behandlung von Erektionsstörungen und gynäkologischen Beschwerden wie Scheidenpilz.
Unter bestimmten Voraussetzungen zugängliche Arzneimittel
Nun stehen zusätzlich Wirkstoffe zur Behandlung von akuten Schmerzen und Migräne auf der Liste. Allerdings dürfen Apothekerinnen und Apotheker diese Arzneimittel nur unter Einhaltung der von der Expertengruppe festgelegten Anforderungen abgeben. Die Schmerzmittel dürfen hauptsächlich an Erwachsene und nur bei akuten, nicht chronischen Schmerzen abgegeben werden. Zugang zu Migräne- Arzneimitteln erhalten nur Erwachsene, bei denen in der Vergangenheit bereits eine Migräne diagnostiziert wurde.
Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Studie zur Überwachung der Abgabemengen und zur Aufdeckung allfälliger Missbräuche der gelisteten Schmerzmittel veranlasst. Diese Studie läuft bis 2025, und es wird ein Bericht dazu erstellt.
Insgesamt stehen 42 Indikationen für häufige Krankheiten und rund 200 Wirkstoffe auf der Liste. Die direkt in der Apotheke abgegebenen Arzneimittel werden nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet. Die aktuelle Liste der Indikationen und entsprechenden Arzneimittel ist in Anhang 2 der Arzneimittelverordnung (VAM) und auf der Website des BAG zu finden.
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