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SIF: Vernehmlassung zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet


Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

01.10.2021, Bern - Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat am 30. September 2021 die Vernehmlassung zur Änderung der Liquiditätsverordnung eröffnet. Die Revision soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken ausreichend Liquidität halten, um Liquiditätsschocks besser als die übrigen Banken zu absorbieren und den Bedarf auch für eine Sanierung oder Liquidation zu decken. Die Vernehmlassung dauert bis am 13. Januar 2022.



Die globale Finanzkrise 2007-2009 hat gezeigt, wie bedeutend die Liquidität für die Stabilität einer systemrelevanten Bank beziehungsweise für die gesamte Volkswirtschaft ist. Eine Notlage oder ein Ausfall einer systemrelevanten Bank kann aufgrund deren Grösse, Marktbedeutung und Vernetzung zu erheblichen Verwerfungen im Finanzsystem führen. Die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Intervention – mit möglichen Kostenfolgen für die Steuerpflichtigen – ist zu minimieren.

Eine Analyse des EFD in Zusammenarbeit mit der Finanzmarktaufsicht FINMA und der Schweizerischen Nationalbank hat gezeigt, dass die heute geltenden besonderen Anforderungen für systemrelevante Banken nicht durchgehend zu einer höheren Liquiditätshaltung führen. Die vom Bankengesetz verlangte höhere Widerstandsfähigkeit gegen Liquiditätsschocks ist nicht gewährleistet und der Liquiditätsbedarf für den Fall einer Sanierung oder Liquidation ist nicht angemessen gedeckt.

Das neue Regulierungskonzept für systemrelevante Banken umfasst Grund- und Zusatzanforderungen. Die Grundanforderungen decken gewisse Risiken ab, die in den für alle Banken geltenden Bestimmungen zu wenig berücksichtigt sind. Die FINMA kann zusätzlich institutsspezifische Zuschläge erheben.

Massnahmen wie beispielsweise der Verkauf marktgängiger Wertpapiere, mit denen eine Bank während einer Krise Liquidität beschaffen kann, sollen bis zu einer Obergrenze angerechnet werden können. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können die Liquiditätsanforderungen auch durch eine kantonale Staatsgarantie oder einen ähnlichen Mechanismus erfüllt werden.


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