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Konsumentenschutz: Rückerstattungen in Corona-Zeiten


Stiftung für Konsumentenschutz

28.10.2021, Dienstleister weigern sich bei coronabedingten Absagen häufig, die vorausgeleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Die Rechtslage spricht aber klar für die Konsumentinnen. Das zeigt der Fall einer Kundin, die von einem Sprachreiseanbieter (Boa Lingua) ihre Anzahlung zurückerhielt. Rückerstattungen können auch durch das Kleingedruckte (AGB) nicht grundsätzlich wegbedungen werden.


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Durch die Corona-Pandemie wurden viele persönliche Pläne unverhofft über den Haufen geworfen, denn verschiedene Anbieter mussten ihre Tätigkeit einstellen. Am härtesten traf es, wer geplante Reisen, Abonnemente oder die Teilnahme an kulturellen Anlässen oder Laufveranstaltungen ganz oder teilweise im Voraus bezahlt hatte.

In einem dem Konsumentenschutz gemeldeten Fall hatte eine Konsumentin für einen Sprachaufenthalt in Panama im Juni 2020 eine Anzahlung von 600 Franken an den Reiseveranstalter Boa Lingua geleistet. Nachdem die Sprachreise coronabedingt abgesagt werden musste, bat die Konsumentin um Rückerstattung – denn eine Verschiebung des Aufenthalts war für sie ausgeschlossen. Boa Lingua wollte lediglich 77 Franken zurückbezahlen. Diesen unverhältnismässig kleinen Rückerstattungsbetrag wollte die Konsumentin nicht akzeptieren und trat ihren Forderungsanspruch an den Konsumentenschutz ab, der ein Zivilverfahren einleitete.

Daraufhin erstattete Boa Lingua den vollen Betrag zurück. Offensichtlich war sich auch Boa Lingua der klaren Rechtslage bewusst, wollte es jedoch nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen.

Klare Rechtslage – kein Aushebeln durch das Kleingedruckte

Leistet die Konsumentin Vorauszahlung, so hat sie ein Recht auf Rückerstattung, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird. Dieser vertragsrechtliche Grundsatz kommt auch bei coronabedingten Absagen zum Tragen, da es unwesentlich ist, ob den Anbieter ein Verschulden trifft oder nicht. Auch das Kleingedruckte (AGB) kann diesen grundlegenden Rechtsanspruch nicht aushebeln.

Sprachreisen: Pauschalreisegesetz nicht vergessen!

Sobald das Pauschalreisegesetz (PRG) zur Anwendung kommt, hat die Kundin zusätzlich einen expliziten gesetzlichen Rückerstattungsanspruch. Denn gemäss PRG müssen Ersatzangebote nur angenommen werden, wenn sie zumutbar sind. Gerade für Sprachreisen steht den Konsumenten oft ein klar definiertes Zeitfenster zur Verfügung. Verschiebungen sind in den meisten Fällen keine Option.

Fazit: Bestehen Sie auf Ihren Rückerstattungsforderungen

Der vorliegende Fall zeigt, dass es sich lohnt, hartnäckig Zahlungen zurückzufordern, wenn der Anbieter die dafür versprochene Leistung nicht erbracht hat. In den meisten Fällen gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Zahlungen, die Sie beispielsweise vor zwei Jahren geleistet haben, müssen Sie längst nicht abschreiben!


Medienkontakt:
Sara Stalder
Geschäftsleiterin
078 710 27 13

Cécile Thomi
Leiterin Recht
079 742 66 44

Kontakt:
Stiftung für Konsumentenschutz
Nordring 4
3013 Bern

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