ASTRA: Anreize für den Wechsel auf klimafreundliche Nutzfahrzeuge

20.12.2021, Bern - Der Bundesrat hat die Gewichtsbestimmungen und Längenvorgaben für klimafreundliche Lastwagen angepasst, um den Wechsel auf emissionsfreie Fahrzeuge zu erleichtern. Der Bundesrat möchte zudem die Sicherheit für E-Bike-Fahrende erhöhen, einerseits indem auch tagsüber mit Licht gefahren wird, andererseits indem E-Bikes mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet werden. Der Bundesrat hat diese Anpassungen an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 beschlossen. Sie treten ab dem 1. April 2022 gestaffelt in Kraft.
Mit den Anpassungen dieser Gewichtsbestimmungen und Vorgaben zu den Längen emissionsarmer Lastwagen will der Bundesrat den Wechsel auf klimafreundlichere Fahrzeuge erleichtern – und die Verbreitung dieser Technologien fördern. Sie treten am 1. April 2022 in Kraft
Höhere Sicherheit für E-Bike-Fahrende
Um die Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden, gilt für E-Bike-Fahrende neu auch am Tag Fahren mit Licht. Ausserdem müssen künftig alle schnellen E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, damit die Höchstgeschwindigkeiten eingehalten werden, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen. Diese Regeln treten gestaffelt in Kraft: am 1. April 2022 jene zum Fahren mit Licht, am 1. April 2024 die Ausrüstpflicht mit einem Geschwindigkeitsmesser. Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge müssen bis am 1. April 2027 nachgerüstet werden.
Mit den nun beschlossenen Anpassungen setzt der Bundesrat die Motion Bourgeois um (18.3420 «Kompensierung des Gewichts elektrischer Batterien bei Lieferwagen der 3,5-Tonnen-Kategorie»). Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen, die das zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg für leichte Motofahrzeuge nur wegen des emissionsfreien Antriebs (Batterie oder Wasserstoff) überschreiten, sollen in der Schweiz mit einem Führerausweis der Kategorie B oder BE (Anhängerbetrieb) geführt werden dürfen. Unter die Regelung fallen können beispielsweise entsprechende Lieferwagen resp. Lastwagen, schwere Wohnmotorwagen oder schwere Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (z. B. Verkaufsfahrzeuge, «Foodtrucks»). Diese Fahrzeuge sind zudem vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Wer im Führerausweis bei der Unterkategorie D1 die Zusatzcodes «106» oder «3,5 t 106» hat, darf zudem Gesellschaftswagen (Kleinbusse), die wegen ihres emissionsfreien Antriebs ein Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg haben, führen.
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