WBF: Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen

17.03.2022, Bern - Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der KAE nun berücksichtigt.
Viele Betriebe haben nebst KAE auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise Covid-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten. Es ist möglich, dass durch Nachzahlungen bei KAE Ansprüche bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert werden, was dort unter Umständen zu Rückforderungen führen könnte. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich bei den jeweils zuständigen Ämtern informieren.
Rasche Auszahlung der KAE dank summarischem Abrechnungsverfahren
Das summarische Abrechnungsverfahren für KAE wurde zu Beginn der Pandemie mit Notrecht eingeführt, um den administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen und die Arbeitslosenkassen zu minimieren. Trotz beispiellos hoher Anzahl eingereichter Anträge wurde dank dieses Abrechnungsverfahrens eine rasche Auszahlung der KAE gewährleistet. Somit konnten viele Arbeitsplätze und die Liquidität der betroffenen Unternehmen gesichert werden.
Medienkontakt:
Kommunikation WBF
Tel. 058 462 20 07
info@qs-wbf.admin.ch
Kontakt:
Bundeshaus Ost
3003 Bern
Weitere Informationen und Links:
Newsletter abonnieren
Auf diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.
Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.