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ASTRA: Ab 02.08.2022 sind bestimmte Fahrten mit Händlerschildern in Italien möglich


Bundesamt für Strassen ASTRA

18.07.2022, Bern - Die Schweiz und Italien haben ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von italienischen Probefahrten-Bewilligungen und schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweisen unterzeichnet. Das Abkommen erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen. Es tritt am 02.08.2022 in Kraft.


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Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung der italienischen Probefahrten-Bewilligungen und der zugehörigen Kontrollschilder sowie der schweizerischen Kollektiv-Fahrzeugausweise und der zugehörigen Händlerschilder («U-Nummern»). Es erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen, indem zum Beispiel Probefahrten im jeweils anderen Land möglich werden. Zudem müssen Fahrzeuge mit Händlerschildern in den Grenzregionen künftig keine Umwege mehr in Kauf nehmen, sondern können den direkten Weg wählen.

Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern können künftig auf italienischem Territorium fahren. Damit werden Test- und Probefahrten (z.B. zur Feststellung eines Mangels oder bei einem Verkauf) sowie Fahrten bis 100 km ab der Landesgrenze zur Überführung eines fabrikneuen Fahrzeugs möglich.

Weiterhin nicht gestattet ist die Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des entsprechenden Händlerschildes auf italienischem Territorium zu privaten Zwecken, für die Pannenhilfe bzw. für den Transport von Pannenfahrzeugen, die Fahrzeugmiete oder den Transport von Personen und Gütern. Falls sich der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises bzw. der Probefahrten-Bewilligung nicht im Fahrzeug befindet, muss er eine Vollmacht ausstellen, welche im Fahrzeug mitgeführt werden muss. Diese Einschränkungen sind auf das italienische Recht zurückzuführen, welches Fahrten mit nicht ordentlich zugelassenen Fahrzeugen äusserst restriktiv regelt. Verboten bleibt ausserdem, an einem Fahrzeug mit Standort in der Schweiz ein italienisches Händlerschild anzubringen, um dieses beispielsweise zu exportieren. Umgekehrt darf auch an einem Fahrzeug mit Standort in Italien kein schweizerisches Händlerschild angebracht werden, um dieses beispielsweise zu importieren.

Der Bundesrat hat das Abkommen an seiner Sitzung vom 17.12.2021 gutgeheissen.


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