Ermächtigung für Strafverfahren gegen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes

21.12.2022, Bern - Stephan Zimmerli, ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes, darf ein Strafverfahren gegen Sonderermittler Peter Marti durchführen. Die Generalsekretärin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) hat am 20. Dezember 2022 die dafür notwendige beamtenrechtliche Ermächtigung erteilt.
Ermächtigung ist kein Hinweis auf Schuld oder Unschuld einer Person Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung von Peter Marti ist eine beamtenrechtliche Ermächtigung. Diese bezweckt den Schutz der reibungslosen Verwaltungstätigkeit des Bundes sowie der Bundesbediensteten persönlich vor unbegründeten, insbesondere trölerischen und mutwilligen Strafverfahren. Die beamtenrechtliche Ermächtigung muss grundsätzlich erteilt werden. Bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Tatbestand erfüllt sein könnte, genügt. Verweigert werden kann sie nur, wenn offensichtlich keine strafbare Handlung vorliegt, wenn es sich um einen leichten Fall handelt oder die fehlbare Person mit einer angemessenen disziplinarischen Massnahme belegt wurde. Andere Verweigerungsgründe sieht das Gesetz nicht vor.
Über beamtenrechtliche Ermächtigungsgesuche entscheidet die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des EJPD. Im vorliegenden Fall wurde die Ermächtigung erteilt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Marti zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt sind. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung ist jedoch kein Hinweis auf Schuld oder Unschuld einer Person. Dies zu prüfen ist allein die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde und nicht des EJPD.
Beamtenrechtliche Ermächtigung ist nicht gleich Ermächtigung zur Verfolgung politischer Straftaten Die beamtenrechtliche Ermächtigung gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht mit der Ermächtigung zur Verfolgung politischer Straftaten gemäss Art. 66 des Strafbehördenorganisationsgesetzes zu verwechseln. Während erstere wie dargelegt nur aus rechtlichen bzw. sachlichen Gründen verweigert werden darf, kann letztere einzig zum Schutz der Interessen des Landes, mithin also aus aussen- und sicherheitspolitischen Gründen, verweigert werden.
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