Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung per 1. Januar 2024

19.10.2023, Bern - Auf den 1. Januar 2024 werden die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 6.0 %.
Der Anpassungssatz für die seit 2020 laufenden Renten beträgt 6.0 %. Die Berechnung des Satzes basiert auf der Preisentwicklung zwischen September 2020 und September 2023 gemäss Index der Konsumentenpreise (Septemberindex 2020 = 100.3431 und Septemberindex 2023 = 106.3136; Basis Dezember 2020 = 100).
Da im Jahr 2024 die AHV-Renten nicht angepasst werden, gibt es keine nachfolgende Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Das heisst für diese Renten, die vor 2020 entstanden sind, muss die nächste Anpassung der AHV-Renten abgewartet werden, die frühestens per 1. Januar 2025 erfolgt.
Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.
Medienkontakt:
Bundesamt für Sozialversicherungen
Tel. +41 58 462 90 52
Marie-Claude Sommer
Mathematik, Analysen und Statistik
Bereich Mathematik
marie-claude.sommer@bsv.admin.ch
Kontakt:
Effingerstrasse 20
3003 Bern
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