BVG-Mindestzinssatz: Erhöhung sachlich nicht gerechtfertigt


Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)

02.11.2023, Zurich (ots) - Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2024 auf 1,25 Prozent anzuheben. Aus Sicht des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV ist der BVG-Mindestzinssatz - vor allem in Verbindung mit dem überhöhten BVG-Mindestumwandlungssatz - seit Jahren zu hoch. Es wäre angemessener gewesen, den bisherigen Satz zu reduzieren oder zumindest beizubehalten.


Logoregister

Der Bundesrat überprüft den BVG-Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Sozialpartner und die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission). Mit seiner Entscheidung für eine Anhebung des Mindestzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte auf 1,25 Prozent folgte er der Empfehlung der BVG-Kommission vom 4. September 2023.

Anhebung trotz niedriger Referenzwerte

Der BVG-Mindestzinssatz entspricht dem Zinssatz, mit dem die BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden müssen. Er berücksichtigt die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften. Aus den entsprechenden Anlagerenditen wird gemäss einer von der Kommission im Jahr 2018 festgelegten Formel eine Indikation für den BVG-Mindestzinssatz des Folgejahres hergeleitet. Per Ende Juli 2023 betrug dieser Referenzwert 0,54 Prozent, was deutlich unter der bisherigen minimalen Verzinsung von 1,0 Prozent liegt.

Für den SVV ist eine Erhöhung des Mindestzinssatzes angesichts des niedrigen Formelwerts unverständlich. "Ein Aufschlag von über 0,7 Prozentpunkten ist sachlich nicht gerechtfertigt", hält Urs Arbter, Direktor des SVV, fest. "Es ist ein Entscheid, der die Situation nicht berücksichtigt, in der sich ein Teil der Vorsorgewerke aufgrund der bestehenden regulatorischen und ökonomischen Rahmenbedingungen befindet.

Überhöhter Mindestzinssatz bringt BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen in Bedrängnis

Leidtragende dieses Aufschlags sind BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen (unter anderem Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen) sowie Kollektivlebensversicherer. Die BVG-Kommission hielt bei Bekanntgabe der Empfehlung zu Recht fest, dass nicht die ganze Rendite einer Vorsorgeeinrichtung für die Mindestverzinsung verwendet werden kann. Vielmehr haben die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, die notwendigen Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen.

Der finanzielle Spielraum BVG-naher Vorsorgeeinrichtungen ist durch den hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge stark strapaziert. Sie sind daher ganz besonders auf einen realistischen Mindestzinssatz angewiesen. "Die Anhebung des Mindestzinssatzes macht die Reform der zweiten Säule, insbesondere die Absenkung des Umwandlungssatzes, noch dringlicher", ergänzt Arbter mit Blick auf das nächste Jahr. Da gegen die vom Parlament beschlossene Reform des BVG das Referendum ergriffen wurde, wird sie im nächsten Jahr zur Abstimmung kommen. Der SVV setzt sich für eine Annahme der BVG-Reform ein, um die berufliche Vorsorge den veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen und die Rahmenbedingungen für BVG-nahe Vorsorgeeinrichtungen sowie Kollektivlebensversicherer zu verbessern.

Hinweis an die Redaktion

Der Schweizerische Versicherungsverband SVV vertritt die Interessen der privaten Versicherungswirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene. Dem Verband gehören rund 70 Mitglieder an, zu denen neben global agierenden Erst- und Rückversicherern auch viele national ausgerichtete und spezialisierte Sach-, Lebens- und Krankenzusatzversicherer zählen. Die Branche gehört zu den produktivsten und wertschöpfungsstärksten Wirtschaftszweigen. Die Privatversicherer beschäftigen in der Schweiz rund 50'000 Mitarbeitende. Mit ihrer Expertise in der Absicherung von Risiken und in der Gefahrenprävention übernehmen sie volkswirtschaftliche Verantwortung: Die Privatversicherer leisten einen bedeutenden Beitrag zur Stabilität des Wirtschaftssystems und zum Wohlstand in der Schweiz. Deshalb engagiert sich der Versicherungsverband für eine nachhaltige Entwicklung der Branche und ihrer Standorte.


Pressekontakt:
Schweizerischer Versicherungsverband SVV
Thilo Kleine
Mediensprecher
Telefon: +41 44 208 28 03
E-Mail: media@svv.ch
Telefon Geschäftsstelle: +41 44 208 28 28


Kontakt:
Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14
8002 Zürich

Quellen:
  HELP.ch

Weitere Informationen und Links:



Newsletter abonnieren
Auf  diesem Link abonnieren Sie unseren Newsletter und sind stets aktuell informiert.


Eigene News publizieren
Haben Sie eine aktuelle Firmeninformation oder ein Angebot, dass Sie hier publizieren möchten?
Auf  diesem Link erfassen Sie die entsprechenden Informationen.

Pressemappe.ch

Auf «Pressemappe.ch» werden die Publikationen von «Aktuelle News» archiviert.

offene Jobs
Referenzen
  Online-Shop

HELP Media AG in Social Networks
Facebook X (früher Twitter) Instagram LinkedIn YouTube

Ihre Werbeplattform

Der Onlineverlag HELP Media AG publiziert seit 1996 Konsumenten­informationen für Schweizerinnen und Schweizer. Mit über 150 Suchmaschinen und Informations­portalen gehört HELP Media AG zu den Markt­leadern im Schweizer Onlinemarkt.

www.help.ch

Kontakt

Email:
info@help.ch

Adresse:
HELP Media AG
Geschäftshaus Airgate
Thurgauerstrasse 40
8050 Zürich


Zertifikat:
SADP


Copyright © 1996-2025 HELP Media AG, Geschäftshaus Airgate, Thurgauer­strasse 40, CH-8050 Zürich. Alle Angaben ohne Gewähr. Im­pres­sum / AGB, Nut­zungs­bedin­gungen, Daten­schutz­er­klärung