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Angleichung der Erwerbsersatzleistungen


Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

22.12.2023, Bern - Die Erwerbsersatzordnung (EO) wurde ursprünglich eingeführt, um den Verdienstausfall von Dienstleistenden in der Armee zu kompensieren. Später kamen Verdienstausfälle im Zusammenhang mit einer Elternschaft hinzu: der über die EO entschädigte Urlaub nach einer Geburt oder Adoption sowie der Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember 2023 eine Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) in die Vernehmlassung geschickt. Das Ziel der Vorlage ist es, die Leistungen zu vereinheitlichen und an die gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden aus den derzeitigen Mitteln der EO finanziert. Die Vernehmlassung dauert bis 12. April 2024.



Jüngst wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht, die darauf abzielen, die Ungleichbehandlung in der EO zu beheben. Anders als Personen, die Dienst leisten (insbesondere Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst), haben Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter sowie Eltern, die ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, oder Adoptiveltern bislang keinen Anspruch auf die Nebenleistungen der EO (Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten). Der Bundesrat hat deshalb eine Vorlage mit verschiedenen Massnahmen zur Angleichung der Leistungen der EO ausgearbeitet.

Ausweitung der Betriebszulage

Dienstleistende Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf die Betriebszulage, um einen Teil ihrer Fixkosten zu bestreiten. Andere EO-Bezügerinnen und -Bezüger, die ebenfalls selbstständigerwerbend sind, erhalten diese Zulage hingegen nicht, obwohl auch sie während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit Betriebskosten zu tragen haben. Künftig sollen auch sie Anspruch auf Betriebszulagen haben.

Streichung der Kinderzulagen

Die Kinderzulage wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) eingeführt und ist daher nicht mehr notwendig. Sie hat eine Überentschädigung zur Folge, da gemäss FamZG für jedes Kind Anspruch auf nur eine Zulage besteht, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern.

Ausweitung der Zulage für Betreuungskosten

Personen, die Dienst leisten und ihre Kinder betreuen lassen müssen, haben Anspruch auf Entschädigung der ausgewiesenen Betreuungskosten. Die Entschädigung wird beibehalten und der Kreis der Anspruchsberechtigten auf alle anderen EO-Anspruchsberechtigten ausgeweitet.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter

Wenn ein Neugeborenes aus medizinischen Gründen im Spital bleiben oder sofort nach der Geburt hospitalisiert werden muss, wird die Mutterschaftsentschädigung länger ausgerichtet. Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter ist hingegen keine entsprechende Regel vorgesehen, obwohl sich die Mutter in diesem Fall nicht um das Neugeborene kümmern kann. Künftig soll es möglich sein, den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts zu verlängern, wie bei einem längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen, aber höchstens auf 56 Tage.

Ausweitung des Anspruchs auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes

Muss mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen, um sich um ein Kind zu kümmern, das während mindestens vier Tagen im Spital behandelt wird, soll er für die gesamte Dauer des Spitalaufenthalts Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung haben. Sobald das Kind nach Hause kann, besteht der Anspruch während der Genesung für höchstens drei Wochen weiter, sofern die Notwendigkeit der elterlichen Betreuung ärztlich bestätigt ist.


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