Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk

17.07.2024, Im Vorfeld des 1. August wird jeweils viel Feuerwerk in die Schweiz importiert. Dabei gelten verschiedene Einfuhrbestimmungen, die zu beachten sind. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.
Verboten: Am Boden explodierende Feuerwerkskörper und weitere Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz wird empfohlen, sich über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Sicherstellung und Anzeige möglich Stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper fest oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.
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Mediendienst Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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