Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte: Revision der Versorgungsgrade


Bundesamt für Gesundheit BAG

17.10.2024, Seit dem 1. Juli 2021 verfügen die Kantone über ein Instrument zur Beschränkung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) praktizieren. Durch die Festlegung von Höchstzahlen können sie eine Überversorgung mit Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich verhindern und das Kostenwachstum dämpfen. Die zur Bestimmung dieser Höchstzahlen herangezogenen Versorgungsgrade wurden gemeinsam mit den verschiedenen Akteuren verbessert, damit sie noch verlässlicher werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat dazu die Verordnung über die Festlegung der Versorgungsgrade revidiert und ihr Inkrafttreten auf den 1. Juli 2025 festgesetzt.



Die Kantone haben die Möglichkeit, die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP zu beschränken. Seit dem 1. Juli 2021 können sie selbst bestimmen, für welche medizinischen Fachgebiete oder Regionen sie die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen durch die Bestimmung von Höchstzahlen beschränken wollen. Dieses Instrument ist wichtig, weil damit die Gesundheitskosten gedämpft werden können. Gemäss der vom Bundesrat in der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich definierten Methode, stützen sich die Kantone unter anderem auf das effektive Angebot an Ärztinnen und Ärzten auf ihrem Gebiet und auf die vom EDI veröffentlichten Versorgungsgrade des Bedarfs an medizinischen Leistungen nach Fachgebiet und Region. Sie können zudem die Ergebnisse anpassen, um bestimmte fachspezifische oder regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Gewichtungsfaktoren ermöglichen die Einbeziehung von Besonderheiten, die im Modell zur Berechnung der Versorgungsgrade nicht berücksichtigt werden.

Um die Verlässlichkeit und Präzision dieses Instruments zu verbessern, müssen die Versorgungsgrade regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Dasselbe gilt für die von den Kantonen festgelegten Höchstzahlen. Entsprechend den Empfehlungen des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums (Obsan) und des Forschungsinstituts BSS wurden die ersten, vom EDI im November 2022 veröffentlichten Versorgungsgrade überprüft und die entsprechende Berechnungsmethode angepasst.

Die Arbeiten zur erneuten Prüfung im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit wurden von einer Begleitgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern einiger Kantone sowie der Schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) unterstützt. Alle Kantone sowie die Verbände der Versicherer und Leistungserbringer wurden auch regelmässig in die Arbeiten einbezogen. Die neuen aktualisierten Versorgungsgrade gelten ab dem 1. Juli 2025.


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