BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat den Mindestzinssatz bei 1.25% zu belassen

27.08.2025, Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2026 bei 1.25% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.
Zu bedenken ist, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht den ganzen Anlageertrag für die Mindestverzinsung verwenden können. Sie haben die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.
Bei der Empfehlung der Kommission wurde ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Die Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.
Über eine allfällige Änderung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.
Medienkontakt:
Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
Christine Egerszegi-Obrist
Präsidentin der Eidg. BVG-Kommission
+41 79 217 64 26
Kontakt:
Seilerstrasse 8
3011 Bern
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