Vorlage betreffend Teilrevision des Stipendiendekretes zuhanden des Kantonsrates verabschiedet
30.10.2025, Der Regierungsrat hat den Bericht und Antrag zur Teilrevision des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Die Vorlage erfolgt aufgrund der Motion «Starkes Bildungssystem dank doppeltem Fehlbetragsmodell» der Kantonsräte Tim Bucher und Raphaël Rohner. Diese fordert die Anpassung des Stipendiendekrets in dem Sinne, dass der finanzielle Bedarf der antragstellenden Person anhand eines doppelten Fehlbetragsmodells ermittelt wird. Damit soll erreicht werden, dass die Vergabe und Berechnung von Ausbildungsbeiträgen individueller auf die finanzielle Situation der antragstellenden Person angepasst werden und dadurch die Chancengleichheit verbessert wird.
Zusätzlich zur Einführung des doppelten Fehlbetragsmodells schlägt der Regierungsrat unter anderem vor, die jährlichen Höchstansätze der Stipendien zu erhöhen und das Alter für die Bezugsberechtigung von Ausbildungszulagen anzuheben. Des Weiteren sollen die eheähnlichen Lebensgemeinschaften im Stipendienwesen nicht mehr berücksichtigt werden. D.h., Personen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften würden künftig stipendienrechtlich als ledige Personen behandelt. Damit wird dem Ansinnen der Motionäre sowie den Anliegen diverser Vernehmlassungsteilnehmenden entsprochen.
Für migrierte Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich sowie aus dem EU-/EFTA-Raum und aus Drittstaaten ist eine Anpassung der Bestimmungen bezüglich der Beitragsberechtigung und des stipendienrechtlichen Wohnsitzes geplant. Damit soll eine Gleichbehandlung innerhalb dieser Personengruppe hergestellt werden. Zudem bezwecken die vorgeschlagenen Änderungen einen möglichst schnellen Bildungszugang, was für eine rasche und erfolgreiche Integration dieser Personen immens wichtig ist.
Ferner soll das Erziehungsdepartement künftig die Möglichkeit haben, in Ausnahmefällen ein gewährtes Darlehen und die Zinsen abzuschreiben. Dies betrifft vor allem Personen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind und unter Umständen auch eine Invalidenrente beziehen.
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