Ab 2026 gelten neue Regeln für den ersatz einer fossilen Heizung
05.12.2025, Ab dem 1. Januar 2026 wird im Kanton Basel-Landschaft das seit dem 1. Oktober 2024 rechtskräftige Dekret zum Energiegesetz auch beim Ersatz einer fossilen Heizung wirksam. Die Regelung gibt vor, dass nun auch in bestehenden Gebäuden eine defekte fossile Heizung grundsätzlich durch ein Heizsystem mit erneuerbarer Energie ersetzt werden muss. Der Landrat hat dieses Dekret für den Ersatz fossiler Heizungen 2023 beschlossen. Seit Oktober 2024 gilt es für bereits für Neubauten und wurde durch die Abweisung einer Beschwerde im letzten Sommer auch vom Bundesgericht bestätigt.
Im Unterschied zu anderen Kantonen müssen im Kanton Basel-Landschaft funktionstüchtige Öl- und Gasheizungen weder vorzeitig noch bis zu einem bestimmten Stichtag ersetzt werden. Auch sind teure Massnahmen an der Gebäudehülle in keinem Fall erforderlich.
Zwischen der Änderung des Dekrets und seiner Wirksamkeit bei bestehenden Bauten per 1.1.2026 konnten sich sowohl Hausbesitzende als auch die Fachbranche seit über zwei Jahren auf die neue Regelung vorbereiten. Bei Neubauten trat die Regelung bereits am 1. Oktober 2024 in Kraft und führte bisher zu keinerlei Beanstandungen.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 die Beschwerde gegen die vom Landrat am 19. Oktober 2023 beschlossenen Änderungen des Dekrets zum Energiegesetz abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Bestimmung nach § 1a des Dekrets gesetzeskonform ist. Der Landrat hat am 25. September 2025 die diesbezüglich hängige Gesetzesinitiative «Energiepolitik nur mit der Bevölkerung», die besagte Bestimmung wieder aufheben will, beraten. Er lehnt die Gesetzesinitiative ab und empfiehlt auch den Stimmberechtigten, die Gesetzesinitiative abzulehnen. Mit diesem Beschluss hält der Landrat am Dekret und an der Regel für den Ersatz einer fossilen Heizung fest. Die Gesetzesinitiative wird dem Stimmvolk voraussichtlich im Juni 2026 zur Abstimmung vorgelegt.
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