Bildungsgesetz: Teilrevision wird umgesetzt
13.03.2026, Der Kanton Glarus schliesst die Umsetzung der 2025 von der Landsgemeinde beschlossenen Teilrevision des Bildungsgesetzes ab. Der Regierungsrat stimmt den entsprechenden Verordnungsänderungen zu und genehmigt die Berufsaufträge für die Lehrpersonen verschiedener Stufen. Im Fokus stehen flexiblere Klassengrössen, ein moderner Berufsauftrag für Lehrpersonen und mehr Eigenverantwortung für die Gemeinden.
Die wichtigsten Neuerungen der Umsetzung der Teilrevision im Überblick
Anpassung der Klassengrössen: Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen in der Vernehmlassung wird die allgemeine Obergrenze für Schulklassen nicht wie vorgesehen bei 24, sondern bei 22 Schülerinnen und Schülern festgesetzt. Die minimale Klassengrösse wird aufgehoben, um den Gemeinden eine situative und flexiblere Planung zu ermöglichen.
Neuer Berufsauftrag und Altersentlastung: Die Arbeitszeit der Lehrpersonen liegt wie bisher bei jährlich ca. 1900 Stunden netto. Auf das starre Ausweisen von zwei Präsenzlektionen wird zugunsten von mehr Flexibilität verzichtet. Die Altersentlastung wird künftig durch den Landrat geregelt.
Stärkung der Klassenlehrpersonen: Der Regierungsrat verpflichtet die Gemeinden, Klassenlehrpersonen zeitliche Ressourcen im Umfang von mindestens zwei Lektionen zu gewähren.
Qualifikation der Schulleitung: Die Anforderungen an Schulleitungen werden geschärft. Zwar ist eine Lehrbefähigung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, dafür wird eine spezifische Schulleitungsausbildung oder ausreichende Führungserfahrung zur Pflicht.
Ziegelbrücke 2028: Die Verordnung schafft bereits heute die strukturellen Grundlagen (gemeinsame Schulleitung und Aufsicht) für die geplante Zusammenführung des Bildungszentrums Gesundheit und Soziales (BZGS) mit der Gewerblich-Industriellen Berufsfachschule (GIBGL) am Standort Ziegelbrücke.
Mehr Autonomie für Gemeinden
Die Gemeinden erhalten eine höhere Regelungskompetenz in Personalfragen, während sich der Kanton auf die Definition der wesentlichen Rahmenbedingungen beschränkt. Dies gibt den kommunalen Behörden die nötige Gewissheit, um nun zeitnah ihre eigenen Erlasse anzupassen.
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