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Basel-Landschaft modernisiert das Verfahren für Quartierplanungen


23.04.2026, Die Gemeinden sollen Quartierpläne künftig einfacher ändern oder aufheben können. Deshalb legt der Regierungsrat eine Teilrevision des Raumplanungs- und Baugesetzes vor. Die Vorlage stärkt die kommunale Planungshoheit und ermöglicht klare, praxistaugliche Verfahren.


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Quartierplanungen sind ein wichtiges Instrument für die Siedlungsentwicklung. Viele ältere Planungen entsprechen jedoch nicht mehr aktuellen Bedürfnissen und sind nur schwer anpassbar. Die Gemeinden stehen dabei teilweise vor grossen Herausforderungen. Aus diesem Grund legt der Regierungsrat eine Teilrevision des Raumplanungs- und Baugesetzes vor. Sie wird Änderungen und Aufhebungen von Quartierplanungen auf Ebene des öffentlichen Planungsrechts vereinfachen. Damit schafft der Regierungsrat mehr Klarheit und Rechtssicherheit.

Klare Verfahren für Änderungen und Aufhebungen
Die Revision definiert ein transparentes, einheitliches Vorgehen. Damit wird die Planungshoheit der Gemeinden gestärkt. Die wesentlichen Punkte sind:

Änderungen und Aufhebungen von Quartierplänen erfolgen künftig durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat. Die Zustimmung der Grundeigentümerschaft ist nicht mehr Voraussetzung. Privatrechtliche Verträge sind aber auch nach der Revision unverändert gültig. Sie bleiben ein wichtiges Instrument, um Rechte und Pflichten unter den Beteiligten zu sichern. Bei Uneinigkeit steht zur Klärung weiterhin das Baulandumlegungsverfahren offen.

Umgang mit alten Sondernutzungsplanungen
Rund 200 der 492 Sondernutzungsplanungen im Kanton sind älter als 20 Jahre. Viele davon stammen aus einer Zeit vor dem heutigen Raumplanungs- und Baugesetz. Neu ist auch ein rechtssicheres Verfahren für den Umgang mit diesen altrechtlichen Planungen vorgesehen.

Mehr Flexibilität – ohne Eingriff in Eigentumsrechte
Die Revision trennt neu klar zwischen öffentlichem Planungsrecht und privatem Vertragsrecht.

Verträge und daraus gesicherte Rechte – etwa Geh- und Fahrrechte – bleiben bestehen und sind weiterhin das Mittel der Wahl, um die Umsetzung der Planungen zwischen den Beteiligten zu sichern. Die Trennung gibt den Gemeinden ihren Handlungsspielraum zurück, der ihnen bei jeder Nutzungsplanung zusteht, ohne dass Eigentumsgarantien geschwächt werden.

Hinweis der Redaktion: Die Bildrechte liegen beim jeweiligen Herausgeber.


Kontakt:
Kantonale Verwaltung Basel Land

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