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Helsana: Staatsanwalt tritt nicht auf BAG-Strafanzeige ein


Helsana AG

27.08.2007, Zürich, Auf die Strafanzeige des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gegen die Helsana- Gruppe tritt die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich nicht ein. Das Bundesamt hatte Helsana vorgeworfen, den Datenschutz im Fallmanagement verletzt zu haben. Diesen Vorwurf weist das Unternehmen zurück. Helsana ist überzeugt, dass ihre Praxis gesetzeskonform ist. Das BAG hatte sie jahrelang gutgeheissen.


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Der Bundesrat beschloss 2003, dass die Kostengutsprachen für die stationäre Rehabilitation durch den Vertrauensarzt (VAD) der Krankenversicherer zu erteilen sind. Der VAD von Helsana delegierte damals jedoch dem internen Fallmanagement die Kompetenz, die Gesuche um Kostengutsprachen - wie schon bisher - weiterhin zu genehmigen. Für den VAD wäre der enorme Aufwand, jährlich 10 000 Dossiers zu bearbeiten, kaum zu bewältigen gewesen.

Bundesamt lobt Praxis von Helsana

Die Aufsichtsbehörde der Krankenversicherer, das Bundesamt für Sozialversicherungen, genehmigte diese Delegation als zeitlich begrenztes Projekt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), seit 2004 Aufsichtsbehörde, hatte diese Praxis weder umgestossen noch hinterfragt. Vielmehr lobte es 2004 die interne Zusammenarbeit als "erfolgreiche Kooperation", welche Modellcharakter habe. Das BAG zeigte sich beeindruckte von der "hohen Qualität" der durch die Fallmanager geleisteten Arbeit.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat das BAG die bewährte Praxis im April 2007 untersagt und eine Strafanzeige gegen Helsana eingereicht. Die zuvor gelobte Delegation der Bewilligungskompetenz verstosse gegen das Krankenversicherungsgesetz und das Datenschutzgesetz, behauptete das BAG nun plötzlich. Medizinische Rehabilitationen seien ausschliesslich vom VAD zu entscheiden, die Helsana-Praxis datenschutzrechtlich unzulässig.

Staatsanwalt weist Strafanzeige zurück

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich hat es jetzt abgelehnt, auf die Strafanzeige des BAG einzutreten. Helsana habe davon ausgehen können, dass die Delegation der Bewilligungskompetenz vom VAD ans Fallmanagement rechtens gewesen sei, heisst es in der Nichteintretensverfügung. Helsana könne darum auch nicht vorgeworfen werden, gegen die Schweigepflicht (Datenschutz) verstossen zu haben.

Wenn das BAG mehr als drei Jahre nach Bewilligung des Projektes zu einem gegenteiligen Schluss kommt, erwächst daraus laut Staatsanwaltschaft kein Nachteil für Helsana. "Das BAG als zuständige Behörde erweckte bei der Helsana den Eindruck, dass ihr Projekt regelkonform war", heisst es weiter.

Wirtschaftlichkeitsprüfung braucht Daten

Das Argument Datenschutz des BAG ist nicht haltbar. Ärzte, Spitäler und andere Leistungserbringer müssen den Versicherern alle Daten liefern, welche nötig sind, um die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu prüfen. Dazu gehören je nach Fall auch Diagnose-Informationen und weitere medizinische Auskünfte. Diese Daten sind nicht obligatorisch an den VAD zu senden.

Kontakt:
Helsana AG
Zürichstrasse 130
8600 Dübendorf

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