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Herausgabe der Salinas-Gelder an Mexiko


Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

20.06.2008, Bern. Die Schweiz gibt die Salinas-Gelder in Höhe von ungefähr 74 Millionen Dollar an Mexiko heraus. Weitere Vermögenswerte, die nicht kriminellen Ursprungs sind, wurden hingegen deblockiert. Mit dieser Verfügung hat der zuständige Eidg. Untersuchungsrichter ein über zwölfjähriges Verfahren abgeschlossen. Der Fall veranschaulicht erneut den Willen der Schweiz, entschieden gegen den Missbrauch ihres Finanzplatzes vorzugehen und Vermögenswerte kriminellen Ursprungs den Opfern zurückzuerstatten.



Die mexikanischen Justizbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen Raul Salinas und andere Personen wegen Geldwäscherei und Veruntreuung öffentlicher Gelder. Die Schweizer Behörden hatten zuvor im Jahr 1995 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet, das sie schliesslich im Jahr 2002 an die mexikanischen Behörden abtraten. Im Rahmen des Schweizer Strafverfahrens sowie aufgrund eines mexikanischen Rechtshilfeersuchens wurden damals rund 110 Millionen Dollar gesperrt.

74 Millionen Dollar sind offensichtlich kriminellen Ursprungs Am 19. Dezember 2007 ersuchte Mexiko um die Herausgabe der in der Schweiz gesperrten Salinas-Gelder. Die mexikanischen Behörden legten – gestützt auf Bankunterlagen und andere Dokumente – dar, wie öffentliche Gelder in Höhe von damals rund 66 Millionen Dollar unterschlagen worden waren und anschliessend auf inländische Banken gelangten. Die Spur des Geldflusses ausserhalb Mexikos war bereits von den Schweizer Behörden rekonstruiert worden. So konnte aufgrund des schweizerischen und mexikanischen Verfahrens der offensichtlich kriminelle Ursprung dieser Vermögenswerte dargelegt werden, womit die Voraussetzung für deren vorzeitige Herausgabe erfüllt ist. Die betroffenen Parteien haben sich der Herausgabe dieser Gelder in Höhe von 74 Millionen Dollar (einschliesslich Zinsen) an Mexiko nicht widersetzt.

Restliche Gelder deblockiert Da die Ermittlungen zu keinen Hinweisen auf einen kriminellen Ursprung der restlichen Gelder führten, wurden diese den Berechtigten zurückgegeben. Deren Ansprüche waren vorgängig von schweizerischen Zivilgerichten anerkannt worden. In Abweichung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Rechtshilfe ordnet der Eidg. Untersuchungsrichter zudem die Überweisung von 2,2 Millionen Franken in die Bundeskasse und von 1,1 Millionen Franken in die Staatskasse des Kantons Genf an. Dieser Betrag dient dazu, die Kosten für die umfangreiche Tätigkeit der Schweizer Behörden seit 1995 zu decken.

Kontakt:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Holzikofenweg 36
3003 Bern

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