Konsultativabstimmung über Entschädigungsbericht als Option


Economiesuisse

25.09.2008, Die Anla­ge­stif­tung Ethos bean­tragt bei verschie­denen Unter­nehmen eine Statu­ten­än­de­rung, wonach die Gene­ral­ver­samm­lung jeweils konsul­tativ über den Entschä­di­gungs­be­richt abstimmen soll. Damit werden die Möglich­keiten des geltenden Akti­en­rechts im Sinne des „Swiss Code“ genutzt.


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Die Anlagestiftung Ethos stellt bei diversen Schweizer Unternehmen Aktionärsanträge für die General­ver­sammlungen vom Frühjahr 2009. Sie tut dies im Rahmen ihrer Studie zu den Ver­gü­tungen der Führungs­instanzen im Jahr 2007. Die Anträge verlangen eine Statu­ten­än­de­ rung, damit künftig die Gene­ral­ver­samm­lung konsul­tativ über den Vergü­tungs­be­richt abstimmen kann.


Anträge gemäss „Swiss Code“ Damit wird eine Empfeh­lung des Anfang 2008 veröf­fent­lichten und auch von Ethos mitge­tra­ genen Anhangs zum „Swiss Code of Best Prac­tices for Corpo­rate Gover­nance“ von econo­mie­ suisse aufge­nommen. Der Swiss Code empfiehlt, die Aktio­näre in geeig­neter Form in die Salär­de­batte einzu­be­ziehen und schlägt dazu zwei Vari­anten vor: Entweder soll während der Debatte zum Trak­tandum „Geneh­mi­gung der Jahres­rech­nung“ oder „Décharge an den Verwal­ tungs­rat“ auf den Entschä­di­gungs­be­richt hinge­wiesen und dieser im Rahmen des Trak­tan­dums geneh­migt werden. Oder der Entschä­di­gungs­be­richt wird in einer Konsul­ta­ti­vab­stim­mung der Gene­ral­ver­samm­lung unter­breitet. Aus Sicht der Wirt­schaft sind die Optionen gleich­ wertig.

Möglich­keiten des geltenden Rechts nutzen Bereits im 2002 veröf­fent­lichten „Swiss Code“ wird darauf hinge­wiesen, dass den Aktio­ nären als Kapi­ta­l­eig­nern die letzte Entschei­dung in der Gesell­schaft zusteht. Die Anträge von Ethos zeigen, dass das geltende Akti­en­recht eine gute Grund­lage für den Einbezug der Aktio­näre in die Salär­de­batte bietet. Es wird an den Aktio­nären der entspre­ chenden Unter­nehmen liegen, über die Statu­ten­än­de­rung zu befinden.

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8032 Zürich

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