Konsultativabstimmung über Entschädigungsbericht als Option

25.09.2008, Die Anlagestiftung Ethos beantragt bei verschiedenen Unternehmen eine Statutenänderung, wonach die Generalversammlung jeweils konsultativ über den Entschädigungsbericht abstimmen soll. Damit werden die Möglichkeiten des geltenden Aktienrechts im Sinne des „Swiss Code“ genutzt.
Anträge gemäss „Swiss Code“ Damit wird eine Empfehlung des Anfang 2008 veröffentlichten und auch von Ethos mitgetra genen Anhangs zum „Swiss Code of Best Practices for Corporate Governance“ von economie suisse aufgenommen. Der Swiss Code empfiehlt, die Aktionäre in geeigneter Form in die Salärdebatte einzubeziehen und schlägt dazu zwei Varianten vor: Entweder soll während der Debatte zum Traktandum „Genehmigung der Jahresrechnung“ oder „Décharge an den Verwal tungsrat“ auf den Entschädigungsbericht hingewiesen und dieser im Rahmen des Traktandums genehmigt werden. Oder der Entschädigungsbericht wird in einer Konsultativabstimmung der Generalversammlung unterbreitet. Aus Sicht der Wirtschaft sind die Optionen gleich wertig.
Möglichkeiten des geltenden Rechts nutzen Bereits im 2002 veröffentlichten „Swiss Code“ wird darauf hingewiesen, dass den Aktio nären als Kapitaleignern die letzte Entscheidung in der Gesellschaft zusteht. Die Anträge von Ethos zeigen, dass das geltende Aktienrecht eine gute Grundlage für den Einbezug der Aktionäre in die Salärdebatte bietet. Es wird an den Aktionären der entspre chenden Unternehmen liegen, über die Statutenänderung zu befinden.
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