Communiqué - Leistungssistierung der Krankenversicherung und Prämienverbilligung

16.02.2009, Über die Grundsätze waren sich Kantone und Krankenversicherer einig. Die Kantone übernehmen künftig pauschal mindestens 85% der mittels Verlustscheinen ausgewiesenen Zahlungsausstände aus der Grundversicherung. Um Zweckentfremdungen zu unterbinden, werden Prämienverbilligungen in der ganzen Schweiz den Krankenversicherern statt den Versicherten bezahlt. Der Krankenversichererverband santésuisse bedauert, dass die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) die Verhandlungen nun abgebrochen hat und dem Parlament einen eigenen Vorschlag unterbreiten will.
In drei Punkten bestehen noch Differenzen. Die Krankenversicherer möchten im Gesetz festhalten, dass die Kantone auch 85% der Ausstände von Versicherten ohne bekannten Wohnsitz übernehmen. Von diesen Versicherten können die Krankenversicherer keine Verlustscheine vorweisen, da diese nicht betrieben werden können. Auch in den Übergangsbestimmungen besteht noch eine Differenz. Die Kantone wollen, dass die Krankenversicherer rückwirkend alle sistierten Rechnungen der Ärzte, Spitäler usw. bezahlen, ohne dass die Kantone den Versicherern rückwirkend 85% der entsprechenden Verlustscheine ausstehender Prämien abgelten.
Die Krankenversicherer wollen dort die Leistungssistierung aufrechterhalten, wo sich die Kantone weigern, 85% der Verlustscheine zu übernehmen. Drittens will sich die GDK nicht verbindlich zum Grundsatz bekennen, dass die Prämienverbilligungen in allen Kantonen direkt den Krankenversicherern überwiesen werden, wie dies eine Motion der ständerätlichen Gesundheitskommission bereits verlangt. Leider konnten sich bisher nicht alle Kantone dazu durchringen, die Prämienverbilligung direkt den Krankenversicherern zu überweisen, um den Missbrauch für Autoleasing, Ferien etc. zu unterbinden. Die GDK erwartet zwar von den Krankenversicherern, dass sie sich einig sind, möchte sich jedoch nicht zur selben Einigkeit der Kantone verpflichten.
Die gesetzliche Regelung muss einen gesamtschweizerisch einheitlichen, administrativ einfachen Vollzug sowohl für die uneinbringlichen Prämien als für die Prämienverbilligungen sicherstellen. Das Inkasso bleibt Aufgabe der Versicherer, welche auch die Verlustscheine bewirtschaften. Die Versicherer können so die Netto-Verluste, welche letztlich durch das Versichertenkollektiv zu tragen sind, minimieren. Damit die Versicherer keine Versicherten betreiben, welche Prämienverbilligungen bekommen, wollen die Krankenversicherer dem Parlament zusammen mit den Kantonen sowohl den Art. 64a (Prämienausstände) wie auch den Art 65 (Prämienverbilligungen) des Krankenversicherungsgesetzes KVG dem Parlament als ganzheitliche Vorlage unterbreiten, wie das mit Bundesrat Pascal Couchepin vereinbart worden ist.
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