Flughafen Wien: Freiwillige Zustimmung zu Rechnungshofprüfung nicht möglich


Flughafen Wien AG

21.07.2009, Die Flughafen Wien AG teilt mit, dass mehreren Rechtsgutachten namhafter Experten wie dem Verfassungsrechtsexperten Univ.-Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold und der grössten österreichischen Rechtsanwaltskanzlei Wolf Theiss zufolge aus ihrer Sicht keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Prüfung durch den Rechnungshof gegeben ist. Laut dem verfassungsrechtlichen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Funk überwiegen jene Argumente, die gegen eine Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes sprechen. „Als börsenotiertes Unternehmen unterliegen wir aktienrechtlichen Vorschriften. Wir können daher einer Prüfung nicht freiwillig zustimmen, weil wir eine rechtlich abgesicherte Grundlage benötigen. Allen Expertengutachten zufolge kann diese rechtsverbindliche Feststellung nur der Verfassungsgerichtshof treffen. Diese Entscheidung ist uns nicht leicht gefallen, weil wir selbst sehr daran interessiert sind, die Entwicklungen rund um das Projekt Skylink aufzuklären“, stellt der Vorstand der Flughafen Wien AG fest und verweist auf die derzeit laufenden Untersuchungen. Der Vorstand der Flughafen Wien AG hat nach Auswertung der vorliegenden Rechtsgutachten beschlossen, dass einer Prüfung durch den Rechnungshof nicht zugestimmt werden kann. Der Aufsichtsrat hat den Beschluss positiv zur Kenntnis genommen.


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Der Vorstand kommt dem Verlangen der Flughafen Wien Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung nach Durchführung einer ausserordentlichen Hauptversammlung mit der Zielsetzung, eine aktienrechtliche Sonderprüfung zum Projekt Skylink zu beschließen, nach und wird diese im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat für den 20. August 2009 einberufen.

Verfassungsrechtliche Argumente gegen Rechnungshof-Prüfkompetenz überwiegen

Gemäss dem Gutachten des Verfassungsrechtsexperten Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk besteht „rechtens keine Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes kraft Kapitalbeteiligung“. Dies schon alleine deshalb, weil die diesbezüglichen Regelungen auf „Kapitalanteile von mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals von Rechtsträgern abstellen“, was bei den Eigentumsverhältnissen der Flughafen Wien AG nicht erreicht wird. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung „dominieren jene juristischen Argumente, die gegen das Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses und damit gegen eine Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes sprechen.“ Laut diesem Gutachten liegt „juristisch gesehen eine verfassungsrechtliche Frage vor, die durch die bisherige Rechtsprechung zwar nicht eindeutig, jedoch in argumentativer Fortschreibung dieser Rechtsprechung im Sinne der Verneinung der Kontrollkompetenz des Rechnungshofes beantwortet werden kann. Zur verbindlichen Entscheidung ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.“

Freiwillige Prüfung würde mögliche Schadenersatzforderungen nach sich ziehen

Laut Wolf Theiss würde sich der Vorstand „bei Zustimmung zu einer Rechnungshofprüfung einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht schuldig machen, wenn er - entgegen der verorteten Ermangelung der Prüfkompetenz des Rechnungshofes - eine Prüfung durch den Rechnungshof zulassen würde.“ Einem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Franz Marhold zufolge führt die „widerspruchslose Hinnahme der Prüfung durch den Rechnungshof zu einer verfassungsrechtlich nicht vorgesehen Prüfungssituation, die weitere Rechtsunsicherheiten nach sich ziehen wird.“

Rechtsmeinung des Rechnungshofes von 2001 laut Experten weiterhin gültig

Rechnungshofpräsident Fiedler hat in einem Schreiben vom 9. November 2001 klargestellt, dass „eine verbindliche Feststellung in Ansehung seiner Zuständigkeit oder Unzuständigkeit nicht der Rechnungshof selbst, sondern nur der Verfassungsgerichtshof treffen kann.“ Die für diese Beurteilung relevanten Umstände haben sich laut einem Gutachten von Wolf Theiss seitdem nicht geändert. Laut diesem Gutachten ergibt sich daher im Einklang mit dem Schreiben des Rechnungshofes von 2001, dass eine Prüfkompetenz durch den Rechnungshof für die Flughafen Wien AG nicht vorliegt und eine verbindliche Entscheidung nur durch den Verfassungsgerichtshof getroffen werden kann.

Kontakt:
Flughafen Wien AG
Postfach 1
1300 Wien

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