EFD: Eigenmittelverordnung: Kantonalbankenrabatt wird abgeschafft

11.11.2009, Bern - Der Bundesrat hat heute eine Revision der Eigenmittelverordnung (ERV) gutgeheissen. Sie betrifft die Eigenmittelvorschriften für Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie und für Genossenschaftsbanken.
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet grundsätzlich das Genossen- schaftsvermögen. Den einzelnen Genossenschaftern können jedoch Deckungs-pflichten für Bilanzverluste in Form der Nachschusspflicht auferlegt werden. Die ERV (Art. 28 Abs. 2) sieht vor, dass bei Genossenschaftsbanken 50 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als Eigen-kapital angerechnet werden können.
Diese Eigenmittel stehen den Genossenschaftsbanken nur rechnerisch zur Verfügung. Sie müssen im Bedarfsfall erst eingefordert werden. Damit sind gewichtige Nachteile verbunden. Um die Eigenmittelbasis der Genossenschaft-sbanken zu verbessern, wird die Anrechenbarkeit von Nachschusspflichten als regulatorisches Eigenkapital abgeschafft. Die entsprechenden Bestimmungen in der ERV (Art. 16 Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 2) werden gestrichen.
Die Revision der ERV tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die Aufhebung des Kantonalbankenrabattes und der Anrechenbarkeit von Nachschusspflichten bei Genossenschaftsbanken wird über zwei Jahre gestaffelt durchgeführt (Art. 125a ERV neu). Diese Staffelung erlaubt es den betroffenen Banken, ihre Eigenmittel sofern erforderlich sukzessive anzupassen.
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