EFD: Die Schweiz und Kanada paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen


Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

12.02.2010, Die Schweiz und Kanada haben die Verhandlungen über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach dem OECD-Standard und über weitere Punkte abgeschlossen und ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) paraphiert. Die Amtshilfeklausel entspricht den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten. Das Abkommen mit Kanada ist das 18. mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard.


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Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit zahlreichen Staaten entsprechende Verhandlungen aufgenommen. Der Bundesrat hat seither auch die ersten zehn Botschaften zu revidierten DBA mit einer Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens verabschiedet und an das Parlament zur Genehmigung weitergeleitet.

Neben der Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen hat die Schweiz in den Verhandlungen mit diesen Staaten verschiedene Vorteile für die Wirtschaft aushandeln können, beispielsweise Quellensteuerreduktionen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen sowie die Einführung einer Schiedsgerichtsklausel. Zudem konnte die Vermeidung von steuerlichen Diskriminierungen erreicht werden. Diese Politik wird fortgesetzt und weitere Verhandlungen mit wichtigen Ländern sind bereits vorgesehen.

Paraphierung und weitere Etappen bis zum Inkrafttreten

Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellungnahme nehmen können.

Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt der Bundesrat. Anschliessend ist das DBA durch den National- und den Ständerat zu genehmigen. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es ratifiziert werden. Dies ist die Voraussetzung des Inkrafttretens, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens von der getroffenen Vereinbarung abhängt.

Kontakt:
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bundesgasse 3
3003 Bern

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