Klage abgewiesen: Anleger hat kein Recht auf Rückverkauf des AvW Substanzgenussscheins
19.03.2010, Abgewiesen hat das Landesgericht Salzburg die Klage eines Anlegers gegen einen Vertriebspartner der AvW Invest AG im Zusammenhang mit dem AvW-Genussschein. Der Anleger vertrat die Ansicht, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass kein Rechtsanspruch auf Rückverkauf des AvW Substanzgenussscheines bestehe. Der Vertriebspartner müsse für den Schaden haften, der ihm aus der fehlerhaften Beratung entstanden sei. AvW Invest AG war in diesem Prozess Nebenintervenientin.
Wesentlich war für den Richter auch, dass bei der Erhebung des Anlegerprofils über die Risikobereitschaft des Anlegers gesprochen wurde und der Kläger beim Punkt Risikobereitschaft angekreuzt hatte, dass er bereit ist, höhere Wertschwankungen zu akzeptieren. Dem Anleger war, so das Urteil, klar, dass es sich um aktienähnliche Papiere handelte und somit grundsätzlich die Möglichkeit eines Totalverlustes bestand. Darüber hinaus habe auch der Prospekt auf das Risiko der Genussscheine hingewiesen.
Die überwiegende Zahl der derzeit gegen AvW Invest AG bzw AvW Gruppe AG anhängigen Gerichtsverfahren wurde unterbrochen. Die für diese Verfahren zuständigen Richter möchten das OGH-Urteil abwarten, welches die rechtliche Klärung zur Zulässigkeit des Ausschlusses des ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsrechts in den Genussscheinbedingungen bringen soll.
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